Rechtsanwaltskanzlei Josef A. Mohr - Fachanwalt für Familienrecht

 

Currently: 4 users online.

Sorgerecht für nicht eheliche Kinder

  

Die Eltern sind oder waren nicht miteinander verheiratet.
(Auszug aus meinem Sorgerechtsvortrag, Stand: 01.07.2006)


Das Sorgerecht für nichteheliche Kinder steht grundsätzlich der Mutter zu.

Die Eltern können die gemeinsame elterliche Sorge aber herbeiführen durch

  • übereinstimmende Sorgerechtserklärung,
  • die öffentlich beurkundet werden muss (z.B. durch das Jugendamt),

Es ist nicht erforderlich, dass die Eltern zusammen leben. Sie können sogar mit Dritten ver­heiratet sein.

Sorgerechtsmäßig sind diese Eltern dann Eltern gleichgestellt, die verheiratet sind oder waren. Das gilt dann auch nach einer Trennung.

Gegen den Willen der Mutter gibt es also grundsätzlich kein gemeinsames Sorgerecht für nicht­eheliche Kinder.

Nur dann, wenn die Mutter nicht in der Lage ist, ihre Sorgerechtsverantwortung ordnungsgemäß zu erfüllen, wenn sie erziehungsunfähig ist, kann das Familiengericht

  • der nichtehelichen Mutter das Sorgerecht entziehen und
  • es dem nichtehelichen Vater übertragen.

Dies führt zum alleinigen Sorgerecht des Vaters. Es kann dadurch kein gemeinsames Sor­gerecht begründet werden.

Nach einer Übertragung des Sorgerechts auf den Vater kann aber zu einem späteren Zeitpunkt ein gemeinsames Sorgerecht durch übereinstimmenden Antrag der Eltern durch gerichtliche Entscheidung begründet werden. Das Gericht darf von dem übereinstimmenden Antrag nur bei Kindes­wohlgefährdung abweichen.

Heiraten die Eltern eines nichtehelichen Kindes, führt dies von Gesetzes wegen zur gemeinsa­men Sorge wie bei sonstigen verheirateten Eltern.

Zu Sorge- und Umgangsrechtsstreitigkeiten nicht miteinander verheirateter Eltern siehe auch die Ausführungen zum Parental Alienation PA, also der manipulativen Entfremdung des Kindes von einem Elternteil, was gerade bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften zu großen Problemen für die Kinder und den betroffenen Elternteil führen kann. Siehe ebenso die Ausführungen zum Sorgerecht für eheliche Kinder und zum Umgangsrecht.