Rechtsanwaltskanzlei Josef A. Mohr - Fachanwalt für Familienrecht

 

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Grundlagen Scheidung

 

a) Getrenntleben

  

Die Ehegatten leben getrennt, wenn

  • zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und gleichzeitig
  • ein Ehegatte die häusliche Gemeinschaft erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.

Die berufliche Zusammenarbeit kann weitergeführt werden, auch von der Ehewohnung aus Versöhnungsversuche von drei Monaten und mehr setzen eine neue Trennungsfrist von 1 Jahr in Laut Während des Getrenntlebens sollte möglichst eine Getrenntlebens- und Scheidungsvereinbarung insbes. zu den nachstehenden Punkten getroffen werden, sofern kein entsprechender Ehevertrag vorliegt.

Ggf. zu regeln: Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Elterliche Sorge, Umgangsrecht, Zugewinnausgleich (Vermögenssteigerung während der Ehezeit), sonstige Vermõgensregelungen wie Ubertragung eines Miteigentumsanteils an Eigentumswohnung oder Grundstück, Versorgungsausgleich (Rentenanwartschaften für Alter und Invalidität), Nutzung der Ehewohnung und Auszugserklärung, Hausrat.

 

Mit der Trennung entfällt die sog. Schlüsselgewalt, d.h. die Befugnis, Kleingeschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie zu Lasten des anderen Ehepartners zu tätigen.

 

 

b) Scheidungsvoraussetzungen

 

Eine Ehe wird grds. geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Das bedeutet:

  • die Lebensgemeinschaft der Ehegatten besteht nicht mehr und
  • es kann nicht erwartet werden, dass die Ehegatten sie wieder herstellen.

Trennungsfristen:


Unter 1 Jahr Getrenntleben:

Härtescheidung: Die Scheidung ist nur ausnahmsweise möglich. Der Scheidungsgrund muss in der Person des anderen Ehegatten liegen. Das Gericht muss das Scheitern konkret prüfen und feststellen.


Nach 1 Jahr Getrenntleben:

a ) Einverständliche Scheidung:

Die Ehe gilt als ge­scheitert und wird ge­schie­den.

  

b) Streitige Schei­dung:

Das Ge­richt muss das Schei­tern kon­kret prüfen und feststel­len.

 

Der Schei­dungs­grund kann in der Per­son des antragstellenden Ehe­gat­ten lie­gen Es ist ausreichend, wenn er mitteilt, dass er diese Ehe auf kei­nen Fall mehr fort­setzen will. Die Ehe gilt dann als ge­schei­tert, und wird ge­schie­den.

 

In seltenen Ausnahmesituationen kann sich der Schei­dungs­un­wil­li­ge auf die (ne­gative) Härte­klau­sel be­rufen, um die Scheidung zu ver­hindern.

 

c)  Vertretung durch einen Rechtsanwalt

 

Ein Rechtsanwalt kann im Scheidungsverfahren nicht beide Partner ver­tre­ten.


Erfolgt eine einverständliche Scheidung braucht nur ein Ehegatte anwaltlich vertreten zu sein. Es muss aber in der Regel eine voll­streck­bare Ei­ni­gung über die Schei­dungs­folgen Un­terhalt, Woh­nung, Hausrat er­zielt wer­den und Einverständnis über das Sorge- und Umgangsrecht für die Kin­der vorliegen.

 

Eine streitige Scheidung muss mit zwei Anwälten durchgeführt werden. In diesem Fall ist neben der Schei­dung als solcher auch der Ver­sor­gungs­­aus­gleich mitzuregeln.

 

Die anderen Scheidungs­folgen werden sowohl bei der einvernehmlichen als auch bei der streitigen Schei­dung nur ge­regelt, wenn we­nig­stens ein Ehe­gat­te ei­nen entsprechenden An­trag stellt.