Rechtsanwaltskanzlei Josef A. Mohr - Fachanwalt für Familienrecht

 

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Erbrecht

 

I. Gesetzliche Erbfolge

Wenn weder ein Testament noch ein Erbvertrag gemacht werden, bestimmt das Bürgerliche Gesetz­buch (BGB) die Erbfolge.

a) Erbrecht der Verwandten

Das Gesetz teilt die Verwandten in verschiedene Ordnungen ein:

1. Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers
2. Ordnung: Eltern des Erblassers und der Abkömmlinge
3. Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
4. und fernere Ordnungen: Urgroßeltern und fernere Verwandte
 
Ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung schließt alle Verwandten einer nachfolgenden Ordnung von der Erbfolge aus.

Innerhalb der ersten drei Ordnungen repräsentieren die Eltern ihre Kinder. Hat also ein Erblasser so­wohl Kinder als auch Enkelkinder usw., dann schließen die lebenden Kinder die Enkel von der Erbfol­ge aus. Ist jedoch ein Erbberechtigter als Erbe weggefallen, zum Beispiel durch Todesfall oder Aus­schlagung der Erbschaft, dann treten seine Abkömmlinge an seine Stelle. Dies gilt nicht bei Erbver­zicht, bei dem auch die Abkömmlinge ausgeschlossen werden, wenn keine andere Regelung getroffen wurde.

Das nichteheliche Kind ist mit seinem Vater verwandt und daher Erbe der 1. Ordnung. Erbrechtlich wird heute kein Unterschied mehr zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern gemacht. Der frü­here Erbersatzanspruch, der lediglich auf Zahlung einer Geldsumme ging, ist somit entfallen, ebenso der frühere Anspruch auf vorzeitigen Erbausgleich zwischen Vollendung des 21. und des 27. Le­bensjahres.

b) Erbrecht des Ehegatten

Neben Abkömmlingen des Erblassers erbt der Ehegatte ein Viertel. Neben den Eltern des Erblas­sers und deren Abkömmlingen (2. Ordnung) sowie neben den Großeltern (3. Ordnung) erbt der Ehe­gatte die Hälfte. Die Abkömmlinge der Großeltern erben neben dem Ehegatten nichts.

Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhöht sich der Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein weiteres Viertel.

II. Gewillkürte Erbfolge

Bei der gewillkürten Erbfolge entscheidet der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag, wie sein Ver­mögen auf die von ihm Bedachten übergehen soll.

a) Testament

Ein eigenhändiges Testament muss vom Erblasser selbst handschriftlich geschrieben und unter­schrieben werden. Es sollten unbedingt auch die Zeit- und Ortsangabe der Testamentserrichtung ange­geben werden.

Das notarielle Testament, auch öffentliches Testament genannt, wird von einem Notar beurkundet. Es wird beim Nachlassgericht amtlich verwahrt.

Im Testament kann der Erblasser insbesondere folgende Regelungen treffen: Erbeinsetzung, Auseinan­dersetzungsbestimmungen, Vermächtnisse, Auflagen, Testamentsvollstreckung.

Bei einem Vermächtnis wird ein bestimmter Gegenstand einer Person hinterlassen, ohne dass diese als Erbe eingesetzt wird.

Bei einem Vorausvermächtnis erhält ein Erbe zusätzlich zu seinem Erbteil ein Vermächtnis. Wenn nichts anderes geregelt ist, wird das Vorausvermächtnis nicht auf den Erbteil angerechnet.

 

Bei einer Auflage wird der Erbe oder Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichtet, ohne dass ei­ne andere Person einen Anspruch auf die Leistung hat.

 

Der Erblasser kann sein Testament jederzeit durch Vernichtung, Veränderung der Testamentsurkunde oder Errichtung eines neuen Testaments widerrufen. Wird ein notarielles Testament aus der amtli­chen Verwahrung zurückgenommen, gilt dies als Widerruf.

Deutsche Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament als notarielles oder eigenhändiges Testament errichten. Bei einem eigenhändigen Testament braucht nur ein Ehegatte das Testament handschriftlich zu verfassen und zu unterschreiben. Der andere Ehegatte unterzeichnet lediglich mit.

Die bekannteste Form des gemeinschaftlichen Ehegattentestaments ist das "Berliner Testament". Hierbei setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Erben ein und die Kinder oder sonstige Dritte zu Er­ben des letztlebenden Ehegatten. Ist keine andere Regelung getroffen, wird der überlebende Ehegatte zunächst Vollerbe. Die Kinder oder der Dritte erben erst beim Tod des Längstlebenden. Sie werden dann dessen Vollerben.

Die Ehegatten können aber auch bestimmen, dass der überlebende Ehegatte nur Vorerbe wird. Dann ist er in seiner Verfügungsmacht über den Erbteil stark beschränkt. Er kann ihn weder veräußern noch belasten. Die Kinder oder sonstige Dritte werden Nacherben des Erstverstorbenen und Vollerben des Längstlebenden.

Beim gemeinschaftlichen Ehegattentestament können wechselbezügliche Verfügungen, das sind Verfügungen eines Ehegatten, die nicht ohne eine entsprechende Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden wären, nach dem Tod des ersten Ehegatten nicht mehr geändert werden. Der erben­de Ehegatte kann allenfalls noch das Erbe ausschlagen. Leben beide Ehegatten noch, können wech­selbezügliche Verfügungen durch eine notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen Ehegat­ten widerrufen werden.

b) Erbvertrag

Der Erblasser kann mit einer anderen Person einen Vertrag schließen, in dem er diese Person entwe­der zum Erben einsetzt oder ein Vermächtnis oder eine Auflage anordnet. Ein Erbvertrag muss nota­riell beurkundet werden. Er kann nicht einseitig widerrufen werden. Der Erblasser kann vom Erbver­trag zurücktreten, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag vereinbart wurde oder wenn der Bedachte sich einer schweren Verfehlung gegen den Erblasser schuldig gemacht hat. Der Erblasser kann den Erbver­trag auch wegen Irrtums oder widerrechtlicher Drohung anfechten.

Der Erbvertrag beschneidet den Erblasser nicht in seinem Recht, über sein Vermögen zu Lebzeiten zu verfügen. Er kann es sogar verschenken. Geschieht Letzteres aber in der Absicht, den Vertragserben zu schädigen, steht diesem gegen den Beschenkten ein Anspruch auf Herausgabe zu.

III. Dies sollten die Erben besonders beachten

Testamente müssen unverzüglich nach dem Tod des Erblassers beim Nachlassgericht abgeliefert werden.

Grundsätzlich kann die Erbschaft binnen sechs Wochen seit Kenntnis von der Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht ausgeschlagen werden. Hat der Erbe diese Frist verstreichen lassen, gilt das Erbe als angenommen.

Ein Erbschein wird beim Nachlassgericht beantragt. Das Nachlassgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Der Erbschein gibt Auskunft über die Per­son des Erben, den Umfang des Erbrechts und etwaige Beschränkungen wie Testamentsvollstreckung etc.

Alle Aktiva und Passiva des Erblassers gehen auf den Erben über. Der Erbe haftet also auch für die Schulden des Erblassers.

Der Erbe kann beim Nachlassgericht ein Aufgebot der Nachlassgläubiger beantragen. Im Aufge­botsverfahren ausgeschlossene Gläubiger braucht er nicht zu befriedigen, wenn der Nachlass durch Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger erschöpft ist.

Ebenfalls beim Nachlassgericht kann der Erbe Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzver­fahren (früher: Nachlasskonkurs) beantragen. Auch dadurch wird der Nachlass vom eigenen Vermö­gen des Erben getrennt. Für die Nachlassverbindlichkeiten haftet dann nur noch der Nachlass.

Miterben bilden eine Erbengemeinschaft. Der Nachlass wird zunächst gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Jeder Miterbe kann grundsätzlich die Erbauseinandersetzung verlangen. Dann werden die Nachlassverbindlichkeiten berichtigt und die verbleibenden Nachlassgegenstände nach dem Verhältnis der Erbteile unter den Miterben aufgeteilt.

Der Erblasser kann seinen Ehegatten, seine Abkömmlinge und, wenn keine eigenen Abkömmlinge vorhanden sind, seine Eltern nicht völlig durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausschlie­ßen. Den genannten Personen steht ein Pflichtteilsanspruch gegen die Erben in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils zu