Rechtsanwaltskanzlei Josef A. Mohr - Fachanwalt für Familienrecht

 

Currently: 1 user online.

Steuern und Auslandsberührung

a) Steuern

Die Kosten für die Ehescheidung und die Folgesachen sind außergewöhnliche Belastungen. Dies gilt aber nicht für Kosten, die jemand abweichend von einer gerichtlichen Entscheidung freiwillig übernimmt.

Während der Ehe kann in vielen Fällen eine Steuerersparnis durch die gemeinsame Steuerveranlagung erzielt werden, sog. Ehegattensplitting.

Wenn Sie während eines ganzen Kalenderjahres getrennt gelebt hatten oder wenn Sie geschieden sind, entfällt dieser Vorteil der gemeinsamen Steuerveranlagung. Ungeachtet möglicher Unterhalts­pflichten werden Sie wie Ledige besteuert. In der Lohnsteuerkarte wird die Steuerklasse I bzw. II einge­tragen. Bei der Einkommensteuer gilt die ungünstigere Grundtabelle. Sie zahlen in der Regel mehr Steuern.

Unterhaltszahlungen sind also grundsätzlich keine abzugsfähigen Ausgaben.
Wichtige Ausnahme: sog. begrenzte Realsplitting, wonach jährlich bis maximal 13.805 € als Sonder­ausgaben abgesetzt werden können. Voraussetzung ist, dass

  • der Unterhaltsempfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.
  • der Unterhaltsempfänger dem begrenzten Realsplitting und damit der Besteuerung der Unterhaltsleis­tungen bei sich zustimmt.
Die Zustimmung kann formfrei erfolgen, gilt so lange bis sie widerrufen wird. Häufig wird zur Zustim­mung ein Formular, die sog. „Anlage U“ verwandt. Grds. ist der Unterhaltsberechtigte zur Zustimmung verpflichtet, wenn der andere ihm die sich ergebenden Nachteile (insbes. steuerlicher Art etc.) ersetzt. 
 
 
b) Fälle mit Auslandsberührung
 
 
a) Deutsche Gerichte bei gemischtnationalen Ehen oder Ausländerehen sind zuständig, wenn
  • ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Eheschließung war.
  • beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
  • ein Ehegatte Staatenloser mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ist.
  • zumindest ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, es sei denn, dass die zu fäl­lende Entscheidung offensichtlich nach dem Recht keines der Staaten anerkannt würde, denen einer der Ehegatten angehört.
     

b) Anzuwendende Rechtsordnung (Scheidungsstatut)

Von der Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist die Frage zu unterscheiden, nach welchem Recht ei­ne Scheidung durchgeführt wird, also welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und welche Folgen eine Scheidung hat. Zwei Griechen werden auch in Deutschland nach griechischem Recht geschie­den.

Zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags wird das anzuwendende Recht nach der folgen­den Rangordnung ermittelt:
 

  1. In erster Linie ist das gemeinsame Heimatrecht der Partner maßgeblich.
  2. Fehlt es, gilt das letzte gemeinsame Heimatrecht, wenn wenigstens ein Ehegatte diesem Staat noch angehört.
  3. Fehlt auch diese Voraussetzung, gilt das Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren gewöhnli­chen Aufenthalt haben.
  4. Haben die Ehegatten auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat, sondern leben sie in unterschiedlichen Staaten, gilt das Recht des Staates, in dem sie zuletzt ihren gewöhnlichen Aufent­halt hatten, sofern er von einem Ehepartner beibehalten worden ist.
  5. Fehlt auch diese Kriterium, dann gilt das Recht des Staates, dem die Ehepartner auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind (Herkunft, Sprache, Kultur, berufliche Tätigkeit etc.)

Nach dem Scheidungsstatut beurteilen sich die Voraussetzungen der Ehescheidung und die Schei­dungsfolgen mit folgenden Ausnahmen:

  • Die güterrechtlichen Auswirkungen der Ehe unterliegen dem Recht, das bei der Eheschließung maß­geblich war.
  • Der Versorgungsausgleich wird nur durchgeführt, wenn ihn das Recht eines der Staaten kennt, denen die Ehegatten im Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags angehören.


Trotzdem kann auch in diesem Fall ein Versorgungsausgleich durchgeführt werden, wenn der andere Ehepartner während der Ehezeit inländische Versorgungsanwartschaften erworben hat und wenigstens ein Ehegatte die Durchführung des Versorgungsausgleichsverfahrens beantragt.