Rechtsanwaltskanzlei Josef A. Mohr - Fachanwalt für Familienrecht

 

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Gewillkürte Erbfolge 

  

Bei der gewillkürten Erbfolge entscheidet der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag. wie sein Vermögen auf von ihm Bedachte übergehen soll.

 

a) Testament

 

Ein eigenhändiges Testament muss vom Erblasser selbst handschriftlich geschrieben und unter schrieben werden Es sollten unbedingt auch die Zeit- und Ortsangabe der Testamentserrichtung an gegeben werden.

 

Das notarielle Testament, auch öffentliches Testament genannt. wird von einem Notar beurkundet. Es wird beim Nachlassgericht amtlich verwahrt.

 

Im Testament kann der Erblasser insbesondere folgende Regelungen treffen: Erbeinsetzung. Auseinandersetzungsbestimmungen, Vermächtnisse, Auflagen, Testamentsvollstreckung.

 

Bei einem Vermächtnis wird ein bestimmter Gegenstand einer Person hinterlassen, ohne dass diese als Erbe eingesetzt wird.

 

Bei einem Vorausvermächtnis erhält ein Erbe zusätzlich zu seinem Erbteil ein Vermächtnis. Wenn nichts anderes geregelt ist, wird das Vorausvermächtnis nicht auf den Erbteil angerechnet.

 

Bei einer Auflage wird der Erbe oder Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichtet, ohne dass eine andere Person einen Anspruch auf die Leistung hat.

 

Der Erblasser kann sein Testament jederzeit durch Vernichtung. Veränderung der Testamentsurkunde oder Errichtung eines neuen Testaments widerrufen. Wird ein notarielles Testament aus der amtlichen Verwahrung zurückgenommen, gilt dies als Widerruf.

 

Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament als notarielles oder eigenhändiges Testament errichten. Bei einem eigenhändigen Testament braucht nur ein Ehegatte das Testament handschriftlich zu verfassen und zu unterschreiben Der andere Ehegatte unterzeichnet lediglich mit.

 

Die bekannteste Form des gemeinschaftlichen Ehegattentestaments ist das “Berliner Testament”. Hierbei setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Erben ein und die Kinder oder sonstige Dritte zu Erben des letztlebenden Ehegatten Ist keine andere Regelung getroffen. wird der überlebende Ehegatte zunächst Vollerbe Die Kinder oder der Dritte erben erst beim Tod des Längstlebenden Sie werden dann dessen Vollerben.

 

Die Ehegatten können aber auch bestimmen, dass der überlebende Ehegatte nur Vorerbe wird. Dann ist er in seiner Verfügungsmacht stark beschränkt. Die Kinder oder sonstige Dritte werden Nacherben des Erstverstorbenen und Vollerben des Längstlebenden.

 

Beim gemeinschaftlichen Ehegattentestament können wechselbezügliche Verfügungen. das sind Verfügungen eines Ehegatten. die nicht ohne eine entsprechende Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden wären, nach dem Tod des ersten Ehegatten nicht mehr geändert werden. Der erbende Ehegatte kann allenfalls noch das Erbe ausschlagen. Leben beide Ehegatten noch, können wechselbezügliche Verfügungen durch eine notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten widerrufen werden.

 

b) Erbvertrag

 

Der Erblasser kann mit einer anderen Person einen Vertrag schließen, in dem er diese Person entweder zum Erben einsetzt oder ein Vermächtnis oder eine Auflage anordnet Ein Erbvertrag muss notariell beurkundet werden Er kann nicht einseitig widerrufen werden Der Erblasser kann vom Erbvertrag zurücktreten, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag vereinbart wurde oder wenn der Bedachte sich einer schweren Verfehlung gegen den Erblasser schuldig gemacht hat. Der Erblasser kann den Erbvertrag auch wegen Irrtums oder widerrechtlicher Drohung anfechten.

 

Der Erbvertrag beschneidet den Erblasser nicht in seinem Recht über sein Vermögen zu Lebzeiten zu verfügen. Er kann es sogar verschenken Geschieht dies in der Absicht. den Vertragserben zu schädigen, steht diesem gegen den Beschenkten ein Anspruch auf Herausgabe zu.