Rechtsanwaltskanzlei Josef A. Mohr - Fachanwalt für Familienrecht

 

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Gesetzliche Erbfolge

 

Wenn weder ein Testament noch ein Erbvertrag gemacht werden, bestimmt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die Erbfolge.

 

a) Erbrecht der Verwandten

 

Das Gesetz teilt die Verwandten in verschiedene Ordnungen ein:

 

  1. Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers
  2. Ordnung: Eltern des Erblassers und der Abkömmlinge
  3. Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
  4. und fernere Ordnungen: Urgroßeltern und fernere Verwandte

Ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung schließt alle Verwandten einer nachfolgenden Ordnung von der Erbfolge aus.

 

Innerhalb der ersten drei Ordnungen repräsentieren die Eltern ihre Kinder Hat also ein Erblasser sowohl Kinder als auch Enkelkinder usw.. dann schließen die lebenden Kinder die Enkel von der Erbfolge aus Ist jedoch ein Erbberechtigter als Erbe weggefallen zum Beispiel durch Todesfall oder Ausschlagung der Erbschaft, dann treten seine Abkömmlinge an seine Stelle. Dies gilt nicht bei Erbverzicht. bei dem auch die Abkömmlinge ausgeschlossen werden, wenn keine andere Regelung getroffen wurde.

 

Das nichteheliche Kind ist mit seinem Vater verwandt und daher Erbe der 1. Ordnung. Erbrechtlich wird heute kein Unterschied mehr zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern gemacht. Der frühere Erbersatzanspruch. der lediglich auf Zahlung einer Geldsumme ging. ist somit entfallen, ebenso der frühere Anspruch auf vorzeitigen Erbausgleich zwischen Vollendung des 21. und des 27. Lebensjahres.

 

b) Erbrecht des Ehegatten

 

Neben Abkömmlingen des Erblassers erbt der Ehegatte ein Viertel. Neben den Eltern des Erblassers und deren Abkömmlingen (2. Ordnung) sowie neben den Großeltern (3. Ordnung) erbt der Ehegatte die Hälfte. Die Abkömmlinge der Großeltern erben neben dem Ehegatten nichts.

 

Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhöht sich der Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein weiteres Viertel.